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Dokument-ID: 248592
2.2.49 Zu § 68 ChemG 1996
Mit § 68 ChemG 1996 ist in der Vollziehung des Chemikalienrechtes ein Rechtsinstrument, das in dieser Art und Weise in den Verwaltungsvorschriften nicht häufig vorkommt, per Gesetz zur Verfügung gestellt worden. Demnach können Überwachungsorgane die möglichen Maßnahmen, die im Rahmen der Überwachung gemäß dieser Bestimmung ergriffen werden können, nach der jeweiligen Sachlage des Einzelfalles innerhalb eines gewissen Ermessensspielraum variieren. Folgende Überwachungsmaßnahmen sind vorgesehen: