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Dokument-ID: 253570
2.2.50 Zu § 69 ChemG 1996
In § 69 ChemG 1996 sind die Vorschriften über die behördlich verfügte, mit Bescheid des Landeshauptmannes angeordnete Beschlagnahme enthalten. Da der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 Abs 1 B-VG) in diesem Bundesgesetz als die zentrale chemikalienrechtliche Überwachungsbehörde betreffend die Vorschriften im ChemG 1996 selbst sowie in den einschlägigen EU-Verordnungen, vorgesehen ist, obliegt ihm auch die Zuständigkeit zur Beschlagnahme von „Gegenständen“ per Bescheid.