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2.2.51 Zu § 70 ChemG 1996
In § 70 ChemG 1996 werden den Überwachungsbehörden (bzw Organen) Befugnisse eingeräumt, um gefährliche Situationen – wenn beispielsweise keine Zeit für die Erlassung eines Bescheides zur Verfügung steht – unmittelbar durch behördliches Handeln oder durch faktische Amtshandlungen beseitigen zu können. Obwohl in § 70 ChemG nicht ausdrücklich auf die mögliche Hilfeleistung durch die Polizeibehörden verwiesen ist, ist eine entsprechende Zusammenarbeit schon gem Art 22 B-VG rechtmäßig und die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel eine Charakteristik aufweisen, dass sie (auch) in den Wirkungsbereich der sicherheitspolizeilichen Behörden fallen dürften.