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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.59 Zu § 77 ChemG 1996

Das Inkrafttreten für das ChemG 1996 in seiner ursprünglichen Fassung wurde in § 77 Abs 1 ChemG 1996 ausdrücklich mit dem 1. März 1997 festgelegt. Gleichzeitig sollten das alte ChemikalienG sowie das Waschmittelgesetz (BGBl 300/1984) aufgehoben werden. Diese Festlegung erschien damals zweckmäßig, da erst der Ablauf der so genannten Notifizierungsfrist gegenüber der Europäischen Kommission gem dem Notifikationsgesetz abgewartet werden musste. Die Notifizierung konnte damals erst mit der fertigen Regierungsvorlage erfolgen, die standardmäßige „Stillhaltefrist“ beträgt drei Monate. Im Zuge des „Notifikationsverfahrens“ ist es aber zu weiteren Verzögerungen gekommen, weil ein EU-Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegen die Erlassung des ChemG 1996 abgegeben hat. Damit verlängerte sich die so genannte „Stillhaltefrist“ auf 6 Monate. Das ChemG 1996 ist dann erst nach dem Wegfall der EU-rechtlichen Hemmnisse am 15. Mai 1997 im Bundesgesetzblatt erschienen. Infolge der rechtlichen Gegebenheiten, dass ein früheres Inkrafttreten des ChemG 1996 wegen der Einsprüche im Notifikationsverfahren EU-widrig gewesen wäre und gem dem Geltungsvorrang des Unionsrechtes, ist das ChemG 1996 nicht wie in § 77 Abs 1 bestimmt, (rückwirkend) am 1. März 1997 in Kraft getreten, sondern nach Wegfall der EU-rechtlichen Hindernisse und am Tag nach seiner Kundmachung, somit am 16. Mai 1997. Dementsprechend sind auch das (alte, erste) ChemG und das Waschmittelgesetz erst am 16. Mai 1997 außer Kraft getreten.

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