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Dokument-ID: 254126
2.2.44 Zu den §§ 57 bis 64 ChemG 1996
In den §§ 57 ff des ChemG 1996 sind die Einzelheiten über die Vorgangsweise, die Aufgaben und die Befugnisse der Behörden und Organe bei der Vollziehung des ChemG 1996 und bei der Vollziehung der im Abs 2 aufgezählten EU-Verordnungen festgelegt. Besonders die Überwachung der EU-Verordnungen ist keine rein österreichische Angelegenheit, sondern ist auch dazu notwendig, um die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der EU-Verträge zu erfüllen.