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4.3 Zusammenspiel CLP-Verordnung und REACH-Verordnung im Kurzüberblick
Zwischen der CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung gibt es eine ganze Reihe von Berührungspunkten. Die von beiden Verordnungen erfassten Regelungsbereiche sind aber bei Weitem nicht deckungsgleich. Wesentliche Teile der REACH-Verordnung gelten in erster Linie für Stoffe. Für die REACH-Registrierungspflicht gilt zusätzlich eine Mengenschwelle. Verpflichtungen der REACH-Verordnung erstrecken sich zudem auf die Herstellung von Stoffen, während gemäß der CLP-Verordnung das „Inverkehrbringen“ (das Vorrätighalten zur Abgabe bzw die Abgabe selbst) von Stoffen bzw Gemischen ausschlaggebend dafür ist, dass man die wesentlichen Pflichten der CLP-Verordnung erfüllen muss.