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5.2.3 Entgelte
Entgelte für die Bereitstellung von Informationen
Ein Zahlungsdienstleister darf gem § 33 ZaDiG 2018 dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen Entgelt in Rechnung stellen. Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen, deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden.