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Dokument-ID: 1175908
12.1.5 Größenunabhängige Einstufung per Bescheid
Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Sektoren, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, mit Bescheid entweder als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen, wenn: