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Dokument-ID: 1008006
15.1.4 Grundsätze des Vergaberechts
Das BVergG 2018 enthält in § 20 leg cit eine „der“ zentralen Bestimmungen des Vergaberechts: Hier werden nämlich die „Grundsätze des Vergabeverfahrens“ normiert. Diese Grundsätze stellen das Leitbild der vom BVergG 2018 geregelten Vergabeverfahren dar. Das gesamte Regelungsregime ist in weiterer Folge auf diese Grundsätze hin ausgerichtet. Diese Grundsätze sind: