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Dokument-ID: 1006060
1.6.1 Pflicht zur Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer
Die Pflicht zur Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer stellt die oberste und wichtigste Pflicht des Verwalters dar. Der Verwalter ist verpflichtet die ihm obliegende Verpflichtung emsig und redlich zu besorgen.