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Dokument-ID: 1282052
3.1.3 Grundsätze
Bei Geschäftsbeziehungen mit Dritten gelten folgende Grundsätze:
- Risikobasierter Ansatz
- Umfang und Intensität der Prüfung richten sich nach Art, Umfang, Standort, Vergütung, Einfluss und Risikoprofil der Geschäftsbeziehung.
- Keine Umgehung über Dritte
- Das Unternehmen darf Dritte nicht einsetzen, um eigene gesetzliche, vertragliche oder interne Verpflichtungen zu umgehen. Unzulässige Handlungen bleiben unzulässig, auch wenn sie durch einen Geschäftspartner vorgenommen werden.
- Integrität vor Geschäftserfolg
- Geschäftliche Ziele rechtfertigen keine Zusammenarbeit mit Dritten, bei denen konkrete Anhaltspunkte für rechtswidriges oder unethisches Verhalten bestehen und diese nicht ausreichend aufgeklärt oder behoben werden können.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit
- Auswahl, Freigabe, Vertragsabschluss, Zahlungen und wesentliche Entscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Angemessene Vergütung
- Leistungen dürfen nur gegen eine angemessene, marktübliche und vertraglich klar vereinbarte Vergütung beauftragt und bezahlt werden. Zahlungen müssen nachvollziehbar sein und einem tatsächlichen Leistungsnachweis entsprechen.
- Keine unzulässigen Vorteile
- Geschäftspartner dürfen keine Bestechung, unzulässigen Einladungen, Geschenke, Schmiergeldzahlungen, Kick-backs oder sonstigen unzulässigen Vorteile anbieten, fordern, gewähren oder entgegennehmen.
- Schutz von Informationen und Daten
- Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und IT-Zugänge dürfen Dritten nur im erforderlichen Umfang und auf einer angemessenen vertraglichen Grundlage zugänglich gemacht werden.