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Harald Straub | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Bezug zu NISG 2026/NIS2 und CyberRisk Rating 2026

Der IT-Grundschutz kann bei der Umsetzung und Nachweisführung im Umfeld von NISG 2026/NIS2 erheblich helfen. Er ersetzt aber keine rechtliche Betroffenheitsprüfung, keine verbindliche Auslegung nationaler Pflichten und keine Kommunikation mit zuständigen Behörden. Diese Abgrenzung ist wichtig. Standards strukturieren Maßnahmen und Nachweise. Ob ein Unternehmen als wesentliche oder wichtige Einrichtung erfasst ist, welche Fristen gelten und welche Meldewege zu nutzen sind, gehört im Register „Rechtsgrundlagen“.

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