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Felix Schneider | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.9 Haftung und persönliche Risiken der Leitungsorgane

Das NISG 2026 weist den Leitungsorganen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen eine besondere Verantwortung für die Cybersicherheit zu. Sie haben die Umsetzung der Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen und deren Einhaltung zu überwachen. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 1. Darüber hinaus sind Leitungsorgane verpflichtet, an spezifischen Cybersicherheitsschulungen teilzunehmen. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 2. Die Einrichtung hat ihrerseits sicherzustellen, dass ihren Mitarbeitern regelmäßig geeignete Schulungen angeboten werden. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 2.

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