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3.1.1 Normative Grundstruktur
Europäische Ausgangslage
Die NIS-2-Richtlinie gilt grundsätzlich für öffentliche und private Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Sektoren, sofern sie die Größenkriterien für mittlere Unternehmen erfüllen oder überschreiten und ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen oder dort ihre Tätigkeiten ausüben. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 2 Abs 1.] Unabhängig von der Unternehmensgröße erfasst die Richtlinie darüber hinaus bestimmte Einrichtungen, insbesondere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, Vertrauensdiensteanbieter, Register der Domäne oberster Stufe (TLD-Namenregister) sowie DNS-Diensteanbieter. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 2 Abs 2.]