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Dokument-ID: 1277129
3.3.5 Pflichten der Unternehmensleitung und des Leitungsorgans
Sicherstellung und Beaufsichtigung
Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen müssen die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen • [Fußnote: Vgl NISG 2026, § 32.] sicherstellen und beaufsichtigen. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 1.] Das NISG 2026 ordnet damit eine ausdrückliche Leitungsverantwortung für die Organisation der Cybersicherheit an. Die konkrete technische Umsetzung kann fachlich bei Informationssicherheit, IT, Einkauf oder Fachbereichen liegen. Die Verantwortung für angemessene Steuerung, Kontrolle und Eskalation bleibt aber beim Leitungsorgan.