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3.4.1 Systematik des Sanktionsregimes
Unionsrechtlicher Rahmen
Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften vorzusehen und sicherzustellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 34 Abs 1.] Für wesentliche Einrichtungen gibt sie Höchstgrenzen von bis zu EUR 10 Mio oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, wobei jeweils der höhere Betrag maßgeblich ist. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 34 Abs 4.] Für wichtige Einrichtungen betragen die unionsrechtlichen Höchstgrenzen EUR 7 Mio oder 1,4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 34 Abs 5.]