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2.6 Unterschiede und Abweichungen zur NIS-2-Richtlinie
Weitgehende Umsetzung der unionsrechtlichen Grundstruktur
Das NISG 2026 übernimmt die zentrale Systematik der NIS-2-Richtlinie weitgehend. Es unterscheidet zwischen „wesentlichen“ und „wichtigen“ Einrichtungen, knüpft an Sektoren und Größenschwellen an, verlangt Risikomanagementmaßnahmen zur Cybersicherheit, regelt Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und sieht abgestufte Aufsicht sowie hohe Geldstrafen vor. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 3, 21, 23, 32, 33 und 34; NISG 2026, §§ 24, 32, 34, 38, 39 und 45.] Die Meldekaskade aus Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Zwischenbericht auf Ersuchen und Abschlussbericht nach einem Monat entspricht im Kern der NIS-2-Richtlinie. • [Fußnote: NIS-2-Richtlinie, Art 23 Abs 4; NISG 2026, § 34 Abs 2.]