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Dokument-ID: 1277060
3.1.5 „Wichtige Einrichtungen“ nach § 24 Abs 2 NISG 2026
Grundregel: Anlagen 1 und 2, mittlere oder große Unternehmen
§ 24 Abs 2 Z 1 NISG 2026 erfasst Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Arten, die von mittleren oder großen Unternehmen betrieben werden, soweit sie nicht bereits nach § 24 Abs 1 NISG 2026 als wesentliche Einrichtungen einzustufen sind. Die Kategorie der wichtigen Einrichtungen bildet damit den Auffangtatbestand des größenabhängigen Anwendungsbereichs des Gesetzes.