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Felix Schneider | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Zuständigkeit und Verfahren

Bezirksverwaltungsbehörden und Cybersicherheitsbehörde

Die Verhängung von Verwaltungsstrafen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. • [Fußnote: NISG 2026, § 44 Abs 1. Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, hat die Cybersicherheitsbehörde diesen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. • [Fußnote: NISG 2026, § 44 Abs 1. Umgekehrt ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, die Cybersicherheitsbehörde über von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zu informieren. Darüber hinaus hat sie der Cybersicherheitsbehörde jährlich über die eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sowie über die Gründe für eine Nichteinleitung oder Einstellung nach den gesetzlichen Vorgaben zu berichten.

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