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Felix Schneider | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.8 Schnittstelle zur DSGVO und „ne bis in idem“

Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Cybersicherheitsvorfälle können zugleich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten begründen. In solchen Fällen sehen das NISG 2026 und das Datenschutzrecht eine Zusammenarbeit zwischen der Cybersicherheitsbehörde und der Datenschutzbehörde vor. Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere die Bearbeitung des Vorfalls sowie die Anordnung geeigneter Abwehr- und Abhilfemaßnahmen.

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