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2 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Wird dem Verantwortlichen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, die zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, so hat er gem Art 33 DSGVO die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, zu unterrichten. Von dieser Meldung kann der Verantwortliche nur absehen, wenn er im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen kann, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Führt die Verletzung zu einem hohen Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, so hat der Verantwortliche gem Art 34 DSGVO die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese erforderliche Vorkehrungen treffen können.