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Dokument-ID: 980215
3 Erläuterungen zur Standard- und Muster-Verordnung 2004
Die lückenlose Darstellung der Verarbeitungstätigkeiten in Organisationen
Mit Art 18 der EU-Datenschutz-Richtlinie vom 24. Oktober 1995, welche innerhalb der Europäischen Union erstmals einheitliche Mindeststandards für den Datenschutz festlegte, wurde innerhalb der EU ein datenschutzrechtliches Meldesystem geschaffen. Gemäß dieser Bestimmung waren Mitgliedstaaten verpflichtet eine Regelung zu schaffen, nach der Verarbeitungstätigkeiten vor deren Durchführung grundsätzlich an die Kontrollstelle, in Österreich ist das die Datenschutzbehörde, zu melden sind.