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Neu Dokument-ID: 922975

Árpád Geréd | Praxiswissen | Fachbeitrag

Verhaltensregeln (Art 40 EU-DSGVO)

Mit den Verhaltensregeln soll die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung durch Präzisierung einiger ihrer Regeln erleichtert werden. Dabei sollen, nach dem Gesetz, insbesondere die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie KMU Berücksichtigung finden.

In Bezug auf für die IT-Sicherheit relevanten Klauseln sind gem Abs 2 dieser Bestimmung Verhaltensregeln zu den nachstehenden Themen gewünscht, und es soll deren Schaffung durch die relevanten Institutionen und Behörden gefördert werden:

  • Pseudonymisierung
  • Die Maßnahmen und Verfahren zu:
    • Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art 25)
    • Sicherheit der Verarbeitung (Art 26)
    • Die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die nationale Aufsichtsbehörde und die Benachrichtigung der betroffenen Personen

Es bleibt abzuwarten, wie lange es bis zur Genehmigung der ersten solchen Verhaltensregeln dauern wird, und wie rasch die Kommission national genehmigte Regeln als für die gesamte EU verbindlich erklären wird.