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Albert Scherzer | Glossar

Auftragskontrolle

Der Auftraggeber muss im Rahmen einer ausgelagerten Auftragsdatenverarbeitung jedenfalls gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die durch Dienstleister verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Den Auftraggebern trifft somit eine nicht unerhebliche Kontrollpflicht. Das Maß der erforderlichen Kontrollmaßnahmen hängt jedenfalls von der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten und den drohenden Risiken bei einer Störung oder eines Missbrauches ab. Die Folgen der Auftragskontrolle richten sich primär an den Auftragnehmer, der etwa vom Auftraggeber erteilte Weisungen einzuhalten hat.