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Briefgeheimnis
Nach Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Österreich ist auch der Briefverkehr geschützt. Jedermann hat nicht nur Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und seiner Wohnung, sondern auch seines Briefverkehrs. Art 10 des Staatsgrundgesetzes sieht ebenfalls vor, dass das Briefgeheimnis nicht verletzt werden darf. Die Beschlagnahme von Briefen darf, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung, nur in Kriegsfällen oder aufgrund eines richterlichen Befehles in Einhaltung bestehender Gesetze vorgenommen werden. Wer dagegen verstößt, ist gem § 118 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Das Grundrecht ist grundsätzlich nur für physische Briefe anwendbar, da diese auch im klassischen Sinn verschlossen sind. Wenn der Zugang zu E-Mails nur durch Verwendung eines Passwortes möglich ist, kommen auch die Konsequenzen des § 118 StGB zum Tragen.