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14.3 Datenübermittlung an Drittländer mit Angemessenheitsbeschluss
Die Europäische Kommission darf mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass ein bestimmtes Drittland oder ein Gebiet oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet (vgl Erwägungsgrund 103; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Austausch und Schutz personenbezogener Daten in einer globalisierten Welt vom 10.01.2017, COM [2017] 7 final). Mit einem solchen sog Angemessenheitsbeschluss wird der freie Verkehr personenbezogener Daten an dieses Drittland ermöglicht, ohne dass der Datenexporteur weitere Garantien bieten oder eine Genehmigung einholen muss.