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Neu Dokument-ID: 1111083

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.7 Datenübermittlung zwischen Behörden und öffentlichen Stellen

Rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission darf eine Behörde personenbezogene Daten an eine Behörde in einem Drittland oder eine internationale Organisation gem Art 46 DSGVO nur dann übermitteln

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