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1.4 Die Aufgaben und Tätigkeiten
In Art 39 DSGVO findet sich ein Katalog von Aufgaben, die der Datenschutzbeauftragte prioritär zu erfüllen hat. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufzählung, sodass durchaus noch weitere Aufgaben vom Arbeitsfeld des DSBA umfasst sein können. Anzeichen dafür finden sich etwa in Art 47 Abs 2 DSGVO, welche sich mit den internen verbindlichen Datenschutzvorschriften auseinandersetzt, sowie im ErwGr 77, welcher ergänzend Hinweise des DSBA als Input im Zusammenhang mit der Sicherheit der personenbezogenen Daten (Art 32 DSGVO) nennt. • [Fußnote: Klug in Datenschutz-Grundverordnung § 39 Anm 4 (2017).] Auch die Art-29-Datenschutzgruppe weist darauf hin, dass es sich bei den in Art 39 Abs 1 DSGVO angeführten Aufgabenstellungen lediglich um die so genannten Mindesterfordernisse handelt, die an diese Position gestellt werden. Dabei spricht nichts dagegen, dem DSBA auch weitere Aufgaben zu übertragen, wie etwa die Führung des Verzeichnisses. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Art 30 DSGVO ausdrücklich bestimmt, dass die Verantwortung über das Verzeichnis bei Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter liegt, und somit der DSBA die Verzeichnisführung nur in der Letztverantwortung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter übernimmt. • [Fußnote: Art-29-Datenschutzgruppe, WP 243, 19.]