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1.2 Die Bestellung
Die verpflichtende Bestellung von betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten ist in Art 37 DSGVO geregelt, und knüpft an zwei wesentliche Kriterien an. Einerseits wird auf die jeweilige Organisationsform abgestellt, im Rahmen derer Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter tätig werden. Konkret wird daher von Behörden und öffentlichen Stellen verlangt, einen DSBA zu benennen, wobei Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, von dieser verpflichtenden Benennungspflicht ausgenommen sind. Unter Berücksichtigung von ErwGr 97 ist hier von einem relativ weiten Verständnis des Begriffs „Gericht“ auszugehen, weshalb auch im Falle von „unabhängigen Justizbehörden“ keine verpflichtende Bestellung eines DSBA gefordert wird. • [Fußnote: Bergt in Datenschutz-Grundverordnung § 37 Anm 16 (2017).]