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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.1 Erlaubnistatbestände der DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen (nicht sensiblen) Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem Art 6 DSGVO nur dann rechtmäßig, wenn

  • entweder die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO); oder
  • die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO); oder
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO); die Rechtspflicht kann sich aus dem EU-Recht oder dem nationalen Recht ergeben; oder
  • die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO). Für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz im öffentlichen Interesse ist gem § 1 Abs 2 DSG eine gesetzliche Grundlage erforderlich, wobei auch Gesetze, die eine Interessenabwägung zugunsten oder zulasten Privater vornehmen, im öffentlichen Interesse liegen können; oder
  • die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art 6 Abs 1 lit d DSGVO);
  • oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz aufgrund eines berechtigten Interesses eines anderen benötigen nicht zwingend eine gesetzliche Grundlage. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt nicht für Behörden (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO).

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