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14.4.3 Genehmigte Verhaltensregeln
Verbände und andere Vereinigungen können Verhaltensregeln für Kategorien von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, die sie vertreten, ausarbeiten (Art 40 Abs 2 DSGVO). Die Verhaltensregeln müssen von der Datenschutzbehörde gem Art 40 Abs 5 genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid. Antragsberechtigt sind vertretungsbefugte Verbände und Vereinigungen, gem Art 40 Abs 2 DSGVO müssen Verhaltensregeln für mehrere Unternehmen von Relevanz sein. Ein einzelnes Unternehmen kann daher einen solchen Antrag auf Genehmigung, stellvertretend für eine Branche, nicht stellen (vgl Datenschutzbehörde vom 09.12.2021, 2021-0.857.225).