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Dokument-ID: 922905
15.2.1 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Gem Art 79 DSGVO muss jede betroffene Person, unabhängig von ihrem Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und dem Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Beschluss der Datenschutzbehörde (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der DSGVO zustehenden Rechte infolge einer nicht mit ihr in Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.