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Mathias Past - Markus Dörfler - Albert Scherzer | Glossar

Access-Provider

Die Kernleistung eines Access-Providers besteht in der Zurverfügungstellung einer Internetverbindung für Internet-Anwender. Sie werden oftmals nur als „Provider“ bezeichnet oder als „Internetdiensteanbieter“. Die umgangssprachliche Bezeichnung ist „Internetprovider“. Nach Art 15 Abs 1 der EC Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen (OGH 30.03.2020, 4 Ob 36/20b).