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Dokument-ID: 936213
5.1.2 Individuelle Kontrollen einzelner Arbeitnehmer
Die oben erörterten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats kommen nur dann zum Tragen, wenn es sich um betriebsbezogene Kollektiv-Kontrollen handelt. Individuelle Kontrollen bzw „Ad-hoc-Maßnahmen“ unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, und Organmitglieder unterliegen nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Soweit sich Kontrollmaßnahmen daher auf diese beziehen, ist eine Zustimmung des Betriebsrats nicht notwendig.