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Georg Fellner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Kontrolle der Internetnutzung (insb Logfiles)

Sofern die Daten über die Internetnutzung (insb Logfiles) den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, handelt es sich um personenbezogene Daten. In diesem Fall ist ferner davon auszugehen, dass im Zuge einer Auswertung der Logfiles auch sensible Daten über einzelne Arbeitnehmer erhoben werden können, zumal allein die URLs der aufgerufenen Websites Auskunft über die politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit etc eines Arbeitnehmers geben könnten. Logfiles können daher als potenziell sensible Daten angesehen werden. Im Fall, dass die Privatnutzung verboten ist, könnte man allenfalls noch argumentieren, dass im Rahmen der dienstlichen Nutzung grundsätzlich keine sensiblen Daten anfallen. Bei erlaubter bzw tolerierter Privatnutzung lässt sich aber nur schwerlich leugnen, dass sensible Daten anfallen könnten. Die Konsequenz wäre, dass die Verarbeitung der (potentiell) sensiblen Daten nur unter strengeren Vorschriften zulässig wäre. • [Fußnote: Vgl § 9 DSG 2000 und Art 9 DSGVO betreffend die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung wäre demnach – abseits der Einwilligung des Betroffenen – nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen Pflichten nachkommen kann, soweit dies gesetzlich oder durch Kollektivvereinbarung (damit sind laut der DSGVO auch Betriebsvereinbarungen gemeint) vorgesehen ist. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers wäre demnach nicht ausreichend.]  Sachgerechter erscheint es aber, nach dem Zweck der Kontrolle zu differenzieren. Dient die Auswertung der Logfiles etwa zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit, ist der Zweck nicht auf die Auswertung sensibler Daten gerichtet. In diesen Fällen sollte daher ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers genügen.

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