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5.1 Kontrolle der Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur aus arbeitsrechtlicher Sicht
Jeder Arbeitgeber hat naturgemäß ein Interesse daran, seine Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu kontrollieren. Die Kontrollunterworfenheit eines Arbeitnehmers ist wesentlicher Bestandteil der persönlichen Abhängigkeit und damit zugleich ein Wesensmerkmal des Arbeitnehmerbegriffs. Allerdings sind dem Kontrollbedürfnis und dem Kontrollumfang durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, durch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und durch Grundrechte (insb Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Grundrecht auf Datenschutz) Grenzen gesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung, bei der die legitimen Interessen des Arbeitgebers, allen voran das Interesse am zweckentsprechenden Einsatz von Betriebsmitteln, den schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere dem Interesse am Schutz der Privatsphäre, gegenüberzustellen sind. Eine solche Interessenabwägung ist auch nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen geboten. • [Fußnote: So sieht bereits die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 in Abs 2 eine Interessenabwägung vor, wonach Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind.] Die arbeitsrechtliche Beurteilung ist daher sehr eng mit der datenschutzrechtlichen Beurteilung verknüpft.