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Georg Fellner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Kontrolle von E-Mails

Kontrolle bei privatem Nutzungsverbot

Wird die private Nutzung des E-Mail-Accounts untersagt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass E-Mails ausschließlich dienstlicher Natur sind. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Einsichtsrechts auf private E-Mails stößt, wird er diese bei Erkennen des privaten Charakters grundsätzlich nicht weiterlesen dürfen. Er kann den Arbeitnehmer auf das private Nutzungsverbot hinweisen, und die Löschung der privaten Mails verlangen. Ein Durchlesen der privaten E-Mails würde einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, insbesondere in das Kommunikationsgeheimnis bzw Fernmeldegeheimnis • [Fußnote: Vgl Art 10a StGG, § 93 TKG 2003.]  darstellen, außer bei besonderen Verdachtslagen auf ein strafrechtswidriges bzw vertragswidriges Verhalten (vgl oben).

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