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Neu Dokument-ID: 1174523

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Meldung von Cybersicherheitsvorfällen

Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben dem für sie zuständigen CSIRT unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall gem § 35 zu melden (§ 34 NISG 2026). Das CSIRT hat die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiterzuleiten. Die Pflicht zur Meldung von Sicherheitsvorfällen nach dem NISG 2026 besteht grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026.

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