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Dokument-ID: 922828
11.3.1 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzbehörde
Führt die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, so hat der Verantwortliche die Verletzung gem Art 33 DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden (eine Verzögerung ist zu begründen) nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der Datenschutzbehörde zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzung beabsichtigt oder unrechtmäßig geschah oder ob es eine unbefugte Weitergabe oder einen unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten gab.