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Dokument-ID: 922844
13.2.1 Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten
Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen gem Art 38 Abs 3 DSGVO sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Er muss seine Aufgaben und Pflichten in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können (Erwägungsgrund 97). Im Wesentlichen soll die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (EuGH vom 22.06.2022,C-534/20, Leistritz).