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Videoüberwachung
Das DSG (2018) enthält besondere Regelungen zur Videoüberwachung, und die DSGVO verschärft vor allem die Verpflichtungen zur Transparenz (Informationspflicht) und erweitert die Rechte der betroffenen Personen. Die DSGVO gilt für Personen, die Daten bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten verwenden. Videoüberwachungen müssen in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem Art 30 DSGVO aufgenommen werden. Weiters muss – sofern mit der Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen verbunden ist – eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem Art 35 DSGVO vorgenommen werden. Videoüberwachungen im Unternehmen sind Kontrollmaßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Menschenwürde zu berühren. Es ist daher erforderlich, dass mit den beschäftigten Personen über den Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.