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Albert Scherzer | Glossar

Zweckbindung

Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Als nicht unvereinbar gilt eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Zwecke oder für statistische Zwecke. Verstöße gegen in Artikel 5 DSGVO aufgestellte Grundsätze können mit hohen Bußgeldern sanktioniert werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind bei Nichteinhaltung des genannten Grundsatzes möglich. Eine Zweckentfremdung ist allenfalls dann zulässig, wenn die betroffene Person explizit zugestimmt hat. Auch für Daten, die ohne spezifischen Zweck erhoben wurden, muss die betroffene Person einwilligen. Mit der Zweckbindung, die dem Datenschutz dient, wird verhindert, dass zu viele personenbezogene Daten angehäuft werden können.