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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Art 88 DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen einschließlich Betriebsvereinbarungen (vgl ErwGr 155) spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen können. Art 88 DSGVO stellt eine Öffnungsklausel das, durch die die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen und die Art und Weise der Durchführung zu bestimmen (vgl EuGH 30.03.2023, C-34/21).

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