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Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV)
§ 10. Sektor Digitale Infrastruktur
(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:
- im Bereich des Betriebs eines Internet-Knotens das Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur multilateralen Zusammenschaltung, wenn die Anzahl der zusammengeschalteten autonomen Systeme 100 übersteigt;
- im Bereich des Betriebs von DNS-Diensten
- das Betreiben von DNS-Resolver (§ 2 Z 4), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (§ 3 Z 19 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003) 88 000 übersteigt;
- das Betreiben von autoritativen DNS-Servern, wenn die Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden, 50 000 übersteigt;
- das Betreiben eines TLD-Name-Registry, wenn die Anzahl der registrierten Domains 50 000 übersteigt.
(2) Im Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn
- der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
- der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
- der in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
- der in Abs. 1 Z 2 lit. c genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
(3) Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in § 16a Abs. 2 TKG 2003 und zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.