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Neu Dokument-ID: 994377

Vorschrift

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Eröffnungsantrag

idF BGBl. I Nr. 17/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2018

(1) Zahlungsinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Zahlungsinstitute haben mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.