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Dokument-ID: 1104200
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
§ 117. Erlöschen der Zuteilung
(1) Die Zuteilung erlischt durch
- Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- Verzicht des Zuteilungsinhabers;
- Widerruf;
- Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
- eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
- dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
- der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.