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Neu Dokument-ID: 107819

Vorschrift

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

idF BGBl. I Nr. 110/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2022

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

(BGBl. I Nr. 110/2022)