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Neu Dokument-ID: 1104581

Vorschrift

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 197. Vorsitzender und Geschäftsordnung

idF BGBl. I Nr. 190/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2021

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.