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Neu Dokument-ID: 107827

Vorschrift

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung

idF BGBl. I Nr. 79/2007 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2007

Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.