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Neu Dokument-ID: 1030457

Vorschrift

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Inhaltsverzeichnis

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 26a. Geltungsbereich

idF BGBl. I Nr. 109/2018 | Datum des Inkrafttretens 29.01.2019

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:

1.

Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;

2.

Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;

3.

Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.

(BGBl. I Nr. 109/2018)